Verwaltungsgerichtshof
08.04.2025
Ra 2024/08/0015
GRS wie Ra 2021/08/0118 B 18. August 2022 RS 1 (hier auch in Bezug auf Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG)
Tatbestandsmäßig gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, (und Absatz eins a,) ASVG ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Wird in diesem Sinn die Nichtvornahme der Anmeldung einer in einem bestimmten Zeitraum aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Person in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastet, handelt es sich um eine ausreichende Tatumschreibung, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Sache des Verfahrens, die durch den genannten Tatvorwurf abgesteckt wird, wird in der Folge auch dann nicht überschritten, wenn (erst) das VwG die zur Bejahung der Pflichtversicherung erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft vergleiche VwGH 11.3.2022, Ra 2021/08/0071-0072, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080015.L03