Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/08/0002 E 24. Februar 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Als Dienstgeber im Sinn des ASVG gilt nach Paragraph 35, Absatz eins, dieses Gesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Wie sich aus Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und anderen Gesetzesstellen ergibt, hat der Gesetzgeber keinen Unterschied gemacht zwischen einem Betrieb im engeren Sinn ("technische Einheit") und anderen Lebensbereichen, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, so insbesondere den Haushalten. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten daher für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden vergleiche das Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/56, VwSlg 4495 A/1957).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080015.L01