Verwaltungsgerichtshof
11.06.2025
Ro 2024/08/0010
Die Bestimmung des Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist insoweit eindeutig, als sie die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ausdrücklich nur für jene Zeiten ausschließt, in denen ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen "gesetzlichen Pensionsversicherung" besteht. Der Ruhegenuss von Beamten beruht gerade nicht auf einer Pensionsversicherung, sondern auf einem pensionsversicherungsfreien vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vergleiche auch die Unterscheidung zwischen dem Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung und dem Bezug eines Ruhegenusses auf Grund eines der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG genannten Dienstverhältnisse in Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG). Eine interpretativ zu schließende planwidrige Lücke durch die ausschließliche Nennung von Geldleistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist schon deswegen nicht zu sehen, weil während des Bezugs eines Ruhegenusses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - anders als während des Bezugs einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung vergleiche aber zur möglichen Anwendbarkeit des Paragraph 248 c, ASVG OGH 13.9.2022, 10 ObS 102/22f, DRdA 2023/31, 282 [Müller]) - ohne weiteres leistungswirksame Beitragszeiten durch die Selbstversicherung erworben werden können. Es ist also keineswegs zweckwidrig, Beziehern eines Ruhegenusses die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG zu ermöglichen, um durch die Pflegetätigkeit einen (den Ruhegenuss ergänzenden) Pensionsanspruch zu erwerben.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080010.J01