Verwaltungsgerichtshof
14.03.2025
Ra 2024/07/0220
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0221
Ra 2024/07/0222
Ra 2024/07/0223
Ra 2024/07/0224
Ra 2024/07/0225
Ra 2024/07/0226
Ra 2024/07/0228
Für Bauwerke, die auch Gebäude sind, besteht keine Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000. Mit der Wendung in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 "die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind" wird die Bewilligungspflicht auch hinsichtlich "Bauwerken, die nicht Gebäude sind" eingeschränkt. Auch diese bedürfen danach keiner Bewilligung, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind (VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156, 2001/10/0081, 2002/10/0212).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070220.L06