Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0220

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0221

Ra 2024/07/0222

Ra 2024/07/0223

Ra 2024/07/0224

Ra 2024/07/0225

Ra 2024/07/0226

Ra 2024/07/0228

Rechtssatz

Für Bauwerke, die auch Gebäude sind, besteht keine Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000. Mit der Wendung in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 "die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind" wird die Bewilligungspflicht auch hinsichtlich "Bauwerken, die nicht Gebäude sind" eingeschränkt. Auch diese bedürfen danach keiner Bewilligung, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind (VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156, 2001/10/0081, 2002/10/0212).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070220.L06