Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0220

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0221

Ra 2024/07/0222

Ra 2024/07/0223

Ra 2024/07/0224

Ra 2024/07/0225

Ra 2024/07/0226

Ra 2024/07/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0163 E 22. Juli 2020 RS 6 (hier nur der erste Satz ohne 'nach Paragraph 17, AVG')

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 17, AVG sind die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen. Die Behörde bzw. das VwG haben dabei für jeden Einzelfall die ihrer Vorgangsweise zugrunde liegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw. eines an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts gerichteten Rechtsmittels machen können vergleiche dazu VfGH 10.10.2019, E 1025 aus 2018,, Rn. 54). Eine Geheimhaltung hat dabei auf das unbedingt Erforderliche beschränkt zu bleiben vergleiche EuGH 4.6.2013, C-300/11, Ziffer 7,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070220.L04