Verwaltungsgerichtshof
30.09.2025
Ra 2024/07/0212
Die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ist dann zu bejahen, wenn das VwG eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich im Hinblick darauf die dargestellten Voraussetzungen eines Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ergeben (VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070212.L01