Verwaltungsgerichtshof
04.09.2025
Ra 2024/07/0197
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/07/0198 E 04.09.2025
Die nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG erforderliche Verfolgungshandlung ist zwar nur dann im Sinn einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung. In diesem Sinn ist es auch ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer juristischen Personen, als verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 oder verantwortliche Person nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 zu verantworten hat, weil diese Frage nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, VStG ohne Einfluss ist (VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070197.L06