Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0197

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/07/0198 E 04.09.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0068 E 27. Mai 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch das VwG ist zulässig (bzw. geboten), wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt. Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird (VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228; VwGH 17.2.2022, Ra 2021/07/0089).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070197.L05