Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0197

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/07/0198 E 04.09.2025

Rechtssatz

Paragraph 26, AWG 2002 enthält besondere Regelungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist. Nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinn von Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (VwGH 29.8.2023, Ra 2022/07/0221).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070197.L03