Verwaltungsgerichtshof
04.09.2025
Ra 2024/07/0197
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/07/0198 E 04.09.2025
Eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 tritt bei Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen ein, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt; somit eine solche, die der Definition des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 entspricht. Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, sind nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (VwGH 7.11.2024, Ro 2023/07/0028).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070197.L01