Verwaltungsgerichtshof
27.01.2026
Ra 2024/07/0176
Der ungenützte Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das VwG übergeht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070176.L04