Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0176

Rechtssatz

Der ungenützte Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das VwG übergeht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070176.L04