Verwaltungsgerichtshof
27.01.2026
Ra 2024/07/0176
Dass das VwG bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages jene Sachverhaltselemente unberücksichtigt lassen müsste, die im Zeitpunkt der Entscheidung den entsprechenden Angaben im Wiedereinsetzungsantrag widersprächen, ist der Judikatur nicht zu entnehmen (VwGH 29.9.1992, 92/08/0176; VwGH 7.7.1992, 92/08/0126, 0127).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070176.L07