Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0164

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0038 E 13. September 2016 VwSlg 19447 A/2016 RS 6 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den durch die Auskunftspflichtgesetze eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen vergleiche idS VwGH vom 23. Oktober 1995, 93/10/0009). So hat der VwGH etwa die Verweigerung der Übermittlung einer Liste aller Unternehmen mit vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften für rechtswidrig erachtet, soweit der auskunftspflichtige Bundesminister nicht dartun konnte, dass die bereits anerkannten Eurofighter-Gegengeschäfte nicht aktenkundig waren oder deren Auflistung mit einer umfangreichen Ausarbeitung oder Gutachtenserstellung verbunden gewesen wäre (VwGH vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070164.L07