Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/07/0164 B 22. April 2024 RS 7

Stammrechtssatz

Allgemein gehaltene Erwägungen reichen nicht aus, um eine dem Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. Erforderlich sind ins Detail gehende Feststellungen über die mit dem Ist-Zustand verbundenen negativen Auswirkungen sowie nachvollziehbare Auswirkungen von Aufwand und Erfolg der vorgeschriebenen Maßnahme, wobei die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und aufgrund einer entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden ist (VwGH 11.7.1996, 93/07/0180).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070163.L01