Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0121

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0122

Ra 2024/07/0123

Ra 2024/07/0124

Rechtssatz

Allein daraus, dass fremde Forderungen - insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Ankauf - "einer Prüfung" unterzogen werden, lässt sich noch nicht das Vorliegen einer berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn von Paragraph 8, Absatz eins, RAO ableiten. Daher kann aus der Aussage auf der Homepage, wonach von Experten geprüft werde, "ob und wie hoch" der "Anspruch auf Entschädigung" aus von den Kunden bekannt gegebenen Forderungen sei, - jedenfalls für sich allein - noch nicht geschlossen werden, dass eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit im Sinn von Paragraph 8, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, RAO gewerbsmäßig angeboten würde. Insbesondere ergibt sich aus dieser Aussage nicht, dass Teil der Leistungen, die gewerbsmäßig angeboten wurden, auch die Erteilung von Rechtsauskünften hinsichtlich der von diesen behaupteten Forderungen gewesen wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070121.L05