Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0106

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0156 E 30. Oktober 2008 RS 7 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Dass grundsätzlich Konstellationen denkbar sind, die sowohl eine Renovierung als auch eine gleichzeitige Nutzung der Anlage möglich erscheinen lassen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Renovierung einer betriebsunfähig gewordenen Wasserbenutzungsanlage nicht als deren "Nutzung" angesehen werden kann. Die Betriebsunfähigkeit schließt schon begriffsmäßig die Möglichkeit der Nutzung der Anlage im Sinne des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070106.L05