Verwaltungsgerichtshof
09.07.2024
Ra 2024/07/0106
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0107
GRS wie 2005/07/0156 E 30. Oktober 2008 RS 7 (hier nur der letzte Satz)
Dass grundsätzlich Konstellationen denkbar sind, die sowohl eine Renovierung als auch eine gleichzeitige Nutzung der Anlage möglich erscheinen lassen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Renovierung einer betriebsunfähig gewordenen Wasserbenutzungsanlage nicht als deren "Nutzung" angesehen werden kann. Die Betriebsunfähigkeit schließt schon begriffsmäßig die Möglichkeit der Nutzung der Anlage im Sinne des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes aus.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070106.L05