Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0024

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0025

Ra 2024/07/0026

Ra 2024/07/0027

Ra 2024/07/0028

Ra 2024/07/0029

Ra 2024/07/0030

Ra 2024/07/0031

Ra 2024/07/0032

Ra 2024/07/0033

Rechtssatz

Für Verfahren nach dem UVP-G 2000 bestimmt Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000, dass eine anerkannte Umweltorganisation unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung hat und berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Die Rsp zum Begriff der "Umweltschutzvorschrift" im Sinne dieser Bestimmung ist auf Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 13, AWG 2002 übertragbar. Nach dieser Rsp ist der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd Paragraph 19, Absatz 4 und 10 UVP-G 2000 weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen. Es fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (wie z.B. das Wasserrecht oder das Naturschutzrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften". Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081 bis 0083, 0130; VwGH 15.6.2023, Ra 2023/06/0029, 0030). Daraus ergibt sich, dass nicht das gesamte Verfahrensrecht "im Zusammenhang mit Umweltverfahren" zu den Umweltschutzvorschriften zählt, deren Einhaltung die Partei verfolgen kann (VwGH 12.6.2023, Ra 2023/06/0074).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070024.L06