Verwaltungsgerichtshof
06.05.2024
Ra 2024/07/0024
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0025
Ra 2024/07/0026
Ra 2024/07/0027
Ra 2024/07/0028
Ra 2024/07/0029
Ra 2024/07/0030
Ra 2024/07/0031
Ra 2024/07/0032
Ra 2024/07/0033
Unter "Rechtsmittel" im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 13, AWG 2002 ist auch die Revision an den VwGH zu verstehen; dies ergibt sich bereits aus der Textierung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 betreffend die Parteistellung des Umweltanwaltes, welchem "das Recht eingeräumt [wird], Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof". Anerkannten Umweltorganisationen ist damit im Sinne des Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht eingeräumt, in den in Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 13, AWG 2002 genannten Verfahren und unter den dort angeführten Voraussetzungen gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines VwG Revision an den VwGH wegen Rechtswidrigkeit zu erheben, jedoch eingeschränkt auf eine aus der Nichteinhaltung von Umweltschutzvorschriften resultierende Rechtswidrigkeit.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070024.L05