Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0024

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0025

Ra 2024/07/0026

Ra 2024/07/0027

Ra 2024/07/0028

Ra 2024/07/0029

Ra 2024/07/0030

Ra 2024/07/0031

Ra 2024/07/0032

Ra 2024/07/0033

Rechtssatz

Unter "Rechtsmittel" im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 13, AWG 2002 ist auch die Revision an den VwGH zu verstehen; dies ergibt sich bereits aus der Textierung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 betreffend die Parteistellung des Umweltanwaltes, welchem "das Recht eingeräumt [wird], Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof". Anerkannten Umweltorganisationen ist damit im Sinne des Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht eingeräumt, in den in Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 13, AWG 2002 genannten Verfahren und unter den dort angeführten Voraussetzungen gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines VwG Revision an den VwGH wegen Rechtswidrigkeit zu erheben, jedoch eingeschränkt auf eine aus der Nichteinhaltung von Umweltschutzvorschriften resultierende Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070024.L05