Verwaltungsgerichtshof
06.05.2024
Ra 2024/07/0024
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0025
Ra 2024/07/0026
Ra 2024/07/0027
Ra 2024/07/0028
Ra 2024/07/0029
Ra 2024/07/0030
Ra 2024/07/0031
Ra 2024/07/0032
Ra 2024/07/0033
Ein vor dem VwGH durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht einer Formalpartei darauf, dass eine Berichtigung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG erfolgt, kann nicht angenommen werden, weil es einen Wertungswiderspruch darstellen würde, wenn ihr zwar die Bekämpfung der materiellen Entscheidung in der Hauptsache wegen Rechtswidrigkeit nicht zusteht, die Anfechtung der Berichtigung einer solchen Entscheidung aber mit der Begründung, damit werde die Entscheidung in der Hauptsache materiell verändert, möglich wäre.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070024.L04