Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0024

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0025

Ra 2024/07/0026

Ra 2024/07/0027

Ra 2024/07/0028

Ra 2024/07/0029

Ra 2024/07/0030

Ra 2024/07/0031

Ra 2024/07/0032

Ra 2024/07/0033

Rechtssatz

Ein vor dem VwGH durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht einer Formalpartei darauf, dass eine Berichtigung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG erfolgt, kann nicht angenommen werden, weil es einen Wertungswiderspruch darstellen würde, wenn ihr zwar die Bekämpfung der materiellen Entscheidung in der Hauptsache wegen Rechtswidrigkeit nicht zusteht, die Anfechtung der Berichtigung einer solchen Entscheidung aber mit der Begründung, damit werde die Entscheidung in der Hauptsache materiell verändert, möglich wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070024.L04