Verwaltungsgerichtshof
03.10.2024
Ra 2024/07/0011
Wenngleich bei der Herstellung von Anschlussleitungen naturgemäß von auch die Kostenhöhe beeinflussenden unterschiedlichen Gegebenheiten auszugehen ist, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, bei dem in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. WVG 2015 normierten Vergleich der Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung mit den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde im Allgemeinen Gleiches und Ungleiches in einem Ausmaß gegenüberzustellen, dass von einer sachgerechten Vergleichbarkeit nicht mehr gesprochen werden kann.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070011.L03