Verwaltungsgerichtshof
06.06.2024
Ra 2024/07/0008
Das Verbot der reformatio in peius beschränkt die Kognitionsbefugnis des VwG (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verschlechterungsverbot kann somit dazu führen, dass eine rechtswidrige, den Beschuldigten unrechtmäßig begünstigende, verwaltungsbehördliche Bestrafung, soweit er nur selbst dagegen Beschwerde erhebt, durch das VwG hinsichtlich der Strafhöhe nicht mehr korrigiert werden darf (VwGH 25.4.2002, 2002/05/0036).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070008.L06