Verwaltungsgerichtshof
06.06.2024
Ra 2024/07/0008
Die Nichtfestsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verletzt den Beschuldigten nicht in seinen Rechten. Vielmehr ist der Beschuldigte dadurch besser gestellt, als dies bei einer dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise der Behörde der Fall wäre (VwGH 21.1.1988, 87/02/0202; VwGH 22.9.1980, 2791/79).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070008.L01