Verwaltungsgerichtshof
06.06.2024
Ra 2024/07/0008
GRS wie Ra 2023/06/0038 E 22. Juni 2023 RS 1
Jeder Geldstrafe ist - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen - eine korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe beizufügen, und zwar selbst dann, wenn die Verwaltungsvorschriften eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht ausdrücklich vorsehen vergleiche auch VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025, Rn. 23; 6.9.2016, Ra 2016/09/0049, Rn. 13, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070008.L02