Verwaltungsgerichtshof
11.09.2025
Ro 2024/07/0004
Zwar verlangt Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002, dass die wirtschaftliche Tätigkeit, aus deren Anlass die Abfälle übernommen werden, nicht selbst eine auf Sammlung von Abfällen gerichtete Tätigkeit ist. Das Gesetz stellt jedoch auf die konkret ausgeübte Tätigkeit und nicht darauf ab, welche anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Auftragnehmer verrichtet werden bzw. ob das die Tätigkeit ausführende Unternehmen Berechtigungen nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 innehat. Wird ein Unternehmen daher in verschiedenen Geschäftszweigen tätig, steht allein der Umstand, dass auch eine Sammlung von Abfällen durchgeführt wird und insoweit auch eine Berechtigung nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erteilt wurde, der Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach Ziffer 11, des Paragraph 24 a, Absatz 2, AWG 2002 bei Ausübung einer anderen nicht auf eine Sammlung von Abfällen gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit nicht entgegen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070004.J04