Verwaltungsgerichtshof
12.11.2024
Ra 2024/07/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0003
Der Unrechtsgehalt der Paragraphen 181 b und 181 c StGB - und zwar sowohl im Hinblick auf das Sammeln von Abfällen gemäß Absatz eins, leg. cit. als auch unter dem Aspekt, dass das Sammeln von Abfällen als Teil des Verbringens gemäß Absatz 3, leg. cit. betrachtet würde - umfasst nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 "in jeder Beziehung". War aber der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 nicht "in jeder Beziehung" vom Unrechtsgehalt der Paragraphen 181 b und 181 c StGB umfasst, kann sich die Frage einer Doppelbestrafung (bzw. einer Doppelverfolgung) nicht mehr stellen, auch wenn sich die Tatbestände im Tatsächlichen überschneiden.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070002.L06