Verwaltungsgerichtshof
12.11.2024
Ra 2024/07/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0003
Die in Paragraph 181 b, Absatz eins, StGB vergleiche auch Paragraph 181 c, Absatz eins, leg. cit.) normierten Delikte beziehen sich unter anderem auch auf das Sammeln von Abfällen, dies jedoch im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der dadurch potentiell entstehenden, näher genannten Gefahren. Ferner sanktionieren Paragraph 181 b, Absatz 3 und Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge, wenn sie gegen eine näher genannte Bestimmung der EG-VerbringungsV verstößt. Hingegen begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002, wer die Tätigkeit (hier) eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, leg. cit. erforderlichen Erlaubnis zu sein. Dabei kommt es auf die Entstehung von in Paragraph 181 b, Absatz eins, StGB genannten Gefahren nicht an. Ferner kann das Tatbild der illegalen Verbringungen sowohl mit als auch ohne Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen verwirklicht werden.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070002.L05