Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/08/0171 B 23. November 2020 RS 1 (hier: Bestrafung nach dem AWG 2002)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem ASVG - Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070002.L01