Verwaltungsgerichtshof
09.12.2025
Ra 2024/06/0148
Eine Mitbeteiligung auf Seiten des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht, weshalb die "Revisionsbeantwortung" der belangten Behörde aufgrund ihres Inhaltes zurückzuweisen war vergleiche etwa VwGH 9.8.2024, Ra 2023/10/0029, Rn. 29, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060148.L03