Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/06/0148

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde die "Stadtgemeinde Salzburg" gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Salzburger Stadtrecht 1966 als Trägerin von Privatrechten im Rahmen eines Verfahrens zur Bewilligung eines wesentlichen Umbaus einer Straße als Straßenverwalterin tätig. Demnach sind die Vertretungsregelungen nicht nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates zu beurteilen, sondern (gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Salzburger Stadtrecht 1966) nach der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg. Nach deren Paragraph 8, werden der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit im Rahmen ihrer Ressortzuständigkeit bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen, soweit sie sich diese nicht ausdrücklich vorbehalten, durch den Magistratsdirektor und die Abteilungsvorstände vertreten. Die Fertigungsklausel der vorliegenden Revision "Für die Stadtgemeinde Salzurg: Für den Bürgermeister: Der Magistratsdirektor" erweckt somit keine Bedenken hinsichtlich der Vertretungsbefugnis.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060148.L01