Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/06/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/06/0025 B 17. März 2023 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Auf allenfalls im Zuge des Erwerbs der Vignette erfolgende "Fehler" Dritter im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach Paragraph 20, Absatz eins, BStMG 2002 kommt es nicht an. Zudem besteht auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/06/0137, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060069.L02