Verwaltungsgerichtshof
27.03.2026
Ra 2024/05/0164
Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens (auch im Zusammenhang mit der Prüfung der Wirksamkeit von Zustellungen) korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung faktische Grenzen gesetzt sind. Angesichts dieser Mitwirkungspflicht kann mit der bloßen Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung (noch) nicht dargetan werden. Vielmehr bedarf es hiezu eines konkreten, mit dem Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel verbundenen Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält vergleiche VwGH 24.5.2007, 2006/07/0101, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050164.L05