Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0063 E 26. Mai 1997 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Will eine Behörde davon ausgehen, eine Sendung sei durch

Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die

Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung

eine Zustellung bewirkt wurde. Der ordnungsgemäße

Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis

über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist

möglich (Ritz, BAO-Kommentar, Rz 21 und 22 zu Paragraph 17, ZustG). Es

ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet

sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu

lassen (Hinweis E 13.11.1992, 91/17/0047).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050164.L02