Verwaltungsgerichtshof
27.03.2026
Ra 2024/05/0164
GRS wie 96/17/0063 E 26. Mai 1997 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)
Will eine Behörde davon ausgehen, eine Sendung sei durch
Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die
Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung
eine Zustellung bewirkt wurde. Der ordnungsgemäße
Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis
über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist
möglich (Ritz, BAO-Kommentar, Rz 21 und 22 zu Paragraph 17, ZustG). Es
ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet
sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu
lassen (Hinweis E 13.11.1992, 91/17/0047).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050164.L02