Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0031 E 9. September 2015 VwSlg 19185 A/2015 RS 3

Stammrechtssatz

Durch die Aufhebung tritt die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat. Allfällige auf der Basis der aufgehobenen Entscheidung gesetzte Rechtsakte treten damit außer Kraft, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind (Hinweis B vom 18. März 1994, 91/07/0144).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050132.L06