Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0132

Rechtssatz

Soweit das VwG davon ausgeht, "vollständige Unterlagen" im Sinne des Paragraph 70 b, Absatz 3, BO, welche eine Voraussetzung für den tatsächlichen Baubeginn bilden, wären lediglich solche, welche einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 70 b, Absatz 8, BO zugänglich sind, bleibt anzumerken, dass eine solche Auslegung der Systematik des Paragraph 70 b, BO vergleiche Paragraph 70 b, Absatz 4, letzter Satz und Paragraph 70 b, Absatz 7, letzter Satz BO, welche bereits nach ihrem Wortlaut eine Untersagung beziehungsweise Versagung der Baubewilligung zeitlich nach einer begonnenen Bauführung vorsehen) und dem Telos des Paragraph 70 b, Absatz 3, BO, nämlich einen Baubeginn bereits vor Prüfung der Angaben in den Bauplänen zu ermöglichen zuwiderlaufen würde. Die Frage, ob Unterlagen im Sinne des Paragraph 70 b, Absatz 3, BO "vollständig" sind oder nicht, ist unabhängig von ihrer späteren inhaltlichen Beurteilung zu beantworten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050132.L05