Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0132

Rechtssatz

Der VwGH hat zum vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 70 a, BO mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2023, Ra 2022/05/0023 bereits ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 70 a, Absatz 8, erster Satz BO auf den tatsächlichen Baubeginn abzustellen ist. Der dort in der Begründung herangezogene Paragraph 124, Absatz 2 a, BO stellt ebenso zu Paragraph 70 b, BO im Hinblick auf die erforderliche Erkennbarkeit des Baubeginns nach außen sicher, dass den Nachbarn durch das Anbringen der Bautafeln jene Informationen zur Verfügung stehen, die ihnen eine Akteneinsicht (zur Abklärung allfälliger Einwendungen) bei der zuständigen Baubehörde möglich machen vergleiche erneut VwGH 13.12.2023, Ra 2022/05/0023, Rn. 22). Die Formulierung "nach dem Baubeginn (Absatz 3,)" in Paragraph 70 b, Absatz 6, erster Satz BO ist somit dahingehend auszulegen, dass auf den tatsächlichen Baubeginn unabhängig vom angezeigten Baubeginn abzustellen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050132.L04