Verwaltungsgerichtshof
19.03.2026
Ra 2024/05/0132
Der Wortlaut des Paragraph 70 b, Absatz 3, BO verwendet den Begriff "Baubeginn" nur im Zusammenhang mit der "Anzeige des Baubeginns (Paragraph 124, Absatz 2,)", inhaltlich regelt die Bestimmung jedoch, wann mit der "Bauführung" "begonnen" werden darf, nämlich nach Vorlage der vollständigen Unterlagen sowie der Anzeige des Baubeginns (Paragraph 124, Absatz 2, BO). Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 70 b, Absatz 3, BO, der in seinem Regelungsinhalt auf die tatsächliche Bauführung, daher den tatsächlichen Baubeginn ("darf [...] mit der Bauführung begonnen werden.") im Unterschied zu dem, eine Voraussetzung für diesen bildenden, angezeigten Baubeginn ("nach Anzeige des Baubeginns [§ 124 Absatz 2 ],) abstellt, ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber den tatsächlichen Baubeginn vor Augen hatte. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Einfügung des Paragraph 70 b, BO, in welchen unter anderem ausgeführt wird, dass "ein Baubeginn bereits nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Erstattung einer Baubeginnsanzeige" zulässig sei, somit der "Baubeginn" explizit getrennt von der "Erstattung der Baubeginnsanzeige" angeführt wird vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, LT 20. GP, Beilage Nr. 27 aus 2018,, 14).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050132.L03