Verwaltungsgerichtshof
19.03.2026
Ra 2024/05/0132
GRS wie Ra 2022/05/0101 E 19. November 2024 RS 1 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118, mwN) erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht vergleiche etwa VwGH 11.1.2023, Ra 2020/08/0137). Dazu gehören auch die Gründe, die als logische Voraussetzung der Auffassung des VwG, die zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde geführt hat, vorgelagert sind vergleiche VwGH 29.6.2016, Ro 2014/05/0065; 27.2.2018, Ra 2017/05/0073, jeweils im Zusammenhang mit vergleichbaren Aufhebungsentscheidungen der Vorstellungsbehörde im aufsichtsbehördlichen Verfahren).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050132.L02