Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0419

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/04/0075 E 22. Oktober 2025 RS 19

Stammrechtssatz

Zu den konkreten Umständen der Videoüberwachung, die im Rahmen der Interessenabwägung (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) zu berücksichtigen sind, zählen (ua.) der räumliche und zeitliche Umfang der Videoüberwachung, die Frage, ob die Videoüberwachung auf bestimmte Bereiche begrenzt ist, die Form der Beobachtung (zB Echtzeitüberwachung bzw. Speicherung der Aufnahmen) sowie die Frage der Zugriffsbeschränkungen oder der Speicherdauer vergleiche zu relevanten Parametern etwa die Aufzählung in den EDSA-Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz. 33 f).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040419.L04