Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0419

Rechtssatz

Dass Daten nur für einen minimalen Zeitraum gespeichert und dann gelöscht werden, kann zwar für die Interessenabwägung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO eine Rolle spielen, ist aber für das Vorliegen des in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG enthaltenen Tatbestandsmerkmals der pseudonymisierten personenbezogenen Daten nicht maßgeblich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040419.L03