Verwaltungsgerichtshof
11.03.2026
Ra 2024/04/0419
Dass Daten nur für einen minimalen Zeitraum gespeichert und dann gelöscht werden, kann zwar für die Interessenabwägung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO eine Rolle spielen, ist aber für das Vorliegen des in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG enthaltenen Tatbestandsmerkmals der pseudonymisierten personenbezogenen Daten nicht maßgeblich.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040419.L03