Verwaltungsgerichtshof
11.03.2026
Ra 2024/04/0419
Einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, sollten als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden, für die die Grundsätze des Datenschutzes gelten vergleiche EuGH 5.12.2023, C-683/21, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, Rn. 58).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040419.L02