Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0419

Rechtssatz

Einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, sollten als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden, für die die Grundsätze des Datenschutzes gelten vergleiche EuGH 5.12.2023, C-683/21, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, Rn. 58).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040419.L02