Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0419

Rechtssatz

Nach der Definition des Artikel 4, Ziffer 14, DSGVO werden Gesichtsbilder als biometrische und damit besondere personenbezogene Daten angesehen, welche die eindeutige Identifizierung natürlicher Personen ermöglichen oder bestätigen vergleiche EuGH 30.3.2023, C-34/21, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, Rn. 37, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften beim [dort gegenständlichen] Videokonferenz-Livestream in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt; vergleiche weiters VwGH 12.9.2016, Ro 2015/04/0011, Rn. 14, wonach schon nach dem Konzept des [vormaligen] DSG 2000 auch die [weniger eingriffsintensive] Echtzeitüberwachung eine Datenanwendung darstellte).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040419.L01