Verwaltungsgerichtshof
14.04.2026
Ra 2024/04/0375
Die Mitwirkung an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung kann verschiedene Formen annehmen und sich sowohl aus einer gemeinsamen Entscheidung von zwei oder mehr Einrichtungen als auch aus übereinstimmenden Entscheidungen ergeben, die sich in einer Weise ergänzen, dass sich jede von ihnen konkret auf die Festlegung der Verarbeitungszwecke und -mittel auswirkt vergleiche EuGH 7.3.2024, C-604/22, IAB Europe, Rn. 59; 5.12.2023, C-683/21, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, Rn. 43).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040375.L04