Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0375

Rechtssatz

Die Mitwirkung an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung kann verschiedene Formen annehmen und sich sowohl aus einer gemeinsamen Entscheidung von zwei oder mehr Einrichtungen als auch aus übereinstimmenden Entscheidungen ergeben, die sich in einer Weise ergänzen, dass sich jede von ihnen konkret auf die Festlegung der Verarbeitungszwecke und -mittel auswirkt vergleiche EuGH 7.3.2024, C-604/22, IAB Europe, Rn. 59; 5.12.2023, C-683/21, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, Rn. 43).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040375.L04