Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0334

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/04/0335

Rechtssatz

Da der VwGH zu den bei der Plausibilitätsprüfung zu berücksichtigenden Umständen auf die Eigenart des Leistungsgegenstandes bzw. auf die Person des Antragstellers (und jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalles) verweist, können die - einer Glaubhaftmachung entgegenstehenden - Umstände auch in den technischen Anforderungen an die Leistung bzw. in allfälligen Defiziten des Antragstellers im Bereich seiner technischen Leistungsfähigkeit liegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040334.L05