Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.08.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0035

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2024/04/0034 B 18.08.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0066 E 22. Februar 2018 RS 9 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Das in Paragraph 42, VwGVG 2014 normierte Verbot der reformatio in peius verbietet jede Erhöhung einer Geldstrafe oder auch nur einer Ersatzfreiheitsstrafe. Solange es zu keiner Erhöhung der Strafe kommt, hindert das Verschlechterungsverbot aber nicht eine rechtliche Korrektur des erstinstanzlichen Bescheides. Insbesondere steht es der richtigstellenden Anlastung des Verhaltens als Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen und der entsprechenden Richtigstellung des Strafausspruchs nicht entgegen vergleiche VwGH 20.5.2009, 2007/07/0110, 25.1.2005, 2004/02/0293, 20.4.2004, 2003/02/0076, 1.10.1996, 96/11/0098, in welchen Entscheidungen der VwGH jeweils den geltend gemachten Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius verneint hat, ohne dass das Vorliegen eines - erkennbaren - Maßstabs für die gebotene Aufteilung der Strafe als maßgeblich angesehen worden wäre). Das Verbot der reformatio in peius verhindert auch nicht die Heranziehung anderer Strafzumessungsgründe (Hinweis VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225; 18.10.2007, 2006/09/0031).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040035.J06