Verwaltungsgerichtshof
18.08.2025
Ro 2024/04/0035
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2024/04/0034 B 18.08.2025
GRS wie Ra 2021/08/0069 B 25. Juli 2022 RS 3
Das VwG hat für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen; die Gesamtstrafe ist insofern also "aufzuteilen" vergleiche VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN und Verweisen auf die insofern übertragbare Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040035.J02