Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.08.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0035

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2024/04/0034 B 18.08.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/08/0069 B 25. Juli 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Das VwG hat für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen; die Gesamtstrafe ist insofern also "aufzuteilen" vergleiche VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN und Verweisen auf die insofern übertragbare Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040035.J02