Verwaltungsgerichtshof
20.08.2025
Ro 2024/04/0009
Der Flächenwidmung kommt für sich genommen keine besondere Bedeutung für die Einstufung eines Vorhabensstandortes als innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegend zu. Der VwGH vermag auch nicht zu erkennen, dass dies bei schon länger bestehenden Widmungen anders zu beurteilen wäre. Es sind vielmehr die tatsächlichen Umstände zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J17