Verwaltungsgerichtshof
20.08.2025
Ro 2024/04/0009
Ein geschlossenes Siedlungsgebiet ist auch optisch wahrnehmbar von der Umgebung abgrenzbar. Ausgehend davon ist es auch nicht zu beanstanden, wenn für die Beurteilung der Lage innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes dem Schutzgut Landschaft (bzw. dem Landschaftsbild) eine besondere Bedeutung beigemessen wird. Darüber hinaus korrespondiert dies im Ergebnis mit der Auffassung des Umweltsenates, der zufolge die konkrete Flächenwidmung der betroffenen Gebiete irrelevant sei vergleiche US 18.12.2009, US 4B/2009/19-16 [Bad Gastein], Pkt. 2.5.3.).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J15