Verwaltungsgerichtshof
20.08.2025
Ro 2024/04/0009
Der Begriff des "geschlossenen Siedlungsgebietes" nach Anhang 1 Ziffer 20, Litera a, UVP-G 2000 ist nicht mit dem Begriff "Siedlungsgebiet - in oder nahe Siedlungsgebieten" gemäß Anhang 2 Kategorie E UVP-G 2000 gleichzusetzen. Dies ergibt sich - abgesehen von den abweichenden Formulierungen - schon aus den unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Bestimmungen. Während das "Siedlungsgebiet" im Sinn des Anhanges 2 UVP-G 2000 ein schutzwürdiges Gebiet ist, dem - um insbesondere bei lärm- und geruchsbelästigenden Vorhaben "anthropozentrischen Bedürfnissen" Rechnung zu tragen - ein erhöhter Schutz zuteil wird vergleiche dazu IA 168/A BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 32), stellt das "geschlossene Siedlungsgebiet" gemäß Anhang 1 Ziffer 20, Litera a, UVP-G 2000 eine Kategorie dar, die hinsichtlich der darin angesprochenen Beherbergungsprojekte weniger schützenswert erscheint, weil derartige Vorhaben nur außerhalb eines solchen Gebietes der UVP-Pflicht unterliegen können.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J10