Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0009

Rechtssatz

Der EuGH hat festgehalten, dass die UVP-RL einen großen Anwendungsbereich hat und dass ihr Zweck sehr weit reicht vergleiche EuGH 7.8.2018, C-329/17, Prenninger ua., Rn. 35 f). Zwar kommt den Mitgliedstaaten hinsichtlich der gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, UVP-RL festzulegenden Schwellenwerte und Kriterien ein Wertungsspielraum zu; dieser Spielraum wird aber durch die Pflicht begrenzt, Projekte, bei denen aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen vergleiche EuGH 21.3.2013, C-244/12, Salzburger Flughafen, Rn. 29, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J05