Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0009

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einen Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllt, ist ausgehend vom Wortlaut des Anhanges das auf dem Boden der Projektunterlagen des Projektwerbers zu prüfende Vorhaben - unter Berücksichtigung des Vorhabensbegriffs nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 - maßgeblich vergleiche VwGH 26.4.2011, 2008/03/0089, Pkt. 3.3).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J01